Mehrbedarf für Schulbücher beim Jobcenter beantragen

Fri, 16 Jun 2023 10:14:18 +0000 von Jochen Grön

In den Downloads finden Sie die "Fachlichen Hinweise zu § 21 SGB II ".
Unter § 21 werden unterschiedliche Mehrbedarfe geregelt. Die Mehrbedarfe müssen beantragt werden!
Unter Absatz 6a ist der Mehrbedarf für Schulbücher geregelt.
Da es in Niedersachsen keine Lehrnmittelfreiheit gibt kommen Eltern für die Beschaffung von Schulbüchern /Arbeitshefte etc. selber auf.
Für Leistungsbeziehnde Familien nach dem SGB II / Bürgergeld besteht bei den Schulen die Möglichkeit Schulbücher über eine kostenfreie "Entleihe" zu erhalten. Die kostenlose Entleihe kann bei der Schule beantragt werden, mit dem Nachweis vom Bezug von "Bürgergeld".
Aber ... nicht alle Schulbücher/Arbeitshefte können über die kostenlose Entleihe bezogen werden. Hierzu gehören besonders die "Arbeitshefte". Die Schulbücher /Arbeitshefte etc. die nicht über die kostenfrei Entleihe laufen, können Sie über den Mehrbedarf §21 Abs. 6a beim Jobcenter beantragen.
Dazu kann ein "Formloser Antrag" beim Jobcenter gestellt werden. Es muss aufgeführt werden für welches Kind Sie beantragen und der Nachweis der Schule vorliegen, dass die Anschaffung erforderlich ist und nicht über die "Ausleihe" bezogen werden kann. Eine Übernahme durch das Jobcenter ist nur möglich, wenn die Anzuschaffenden Bücher/Arbeitshefte eine ISBN-Nr. haben. Bitte beachten Sie, dass bei Kindern ab der 11. Klasse oft keine Entleihe der Schulbücher möglich ist und somit alle "notwendigen" Bücher über den Mehrbedarf § 21 Abs. 6a zu beantragen wären.
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